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BGH, 21.02.1996 - IV ZR 261/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Berichtspflicht eines Handelsvertreters - Ersatzfähigkeit von Aufwendungen zur Schadensverhütung - Haftung aus Geschäftsführung ohne Auftrag
- zimmermann-notar-rostock.de
Handelsmaklertätigkeit als Geschäftsführung ohne Auftrag
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.09.1993 - I ZR 258/91
Zurechenbare Vermögenseinbußen bei Lieferverzögerung
Auszug aus BGH, 21.02.1996 - IV ZR 261/94
Grundsätzlich sind auch solche Aufwendungen als Schaden ersatzfähig, die als erforderlich anzusehen waren, um einen konkret drohenden Schadenseintritt zu verhüten (BGHZ 123, 303, 309 m.w.N.).Allerdings sind Aufwendungen zur Schadensverhütung nur dann ersatzfähig, wenn auch der Schaden, der verhütet werden sollte, ersatzfähig gewesen wäre (BGHZ 123, 303, 309).
- BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89
Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von …
Auszug aus BGH, 21.02.1996 - IV ZR 261/94
Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Kosten aufgewendet wurden (BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89 - NJW 1990, 2060 unter II 2 c m.w.N.). - BGH, 25.02.1972 - V ZR 74/69
Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegenüber einer Kaufpreisforderung - …
Auszug aus BGH, 21.02.1996 - IV ZR 261/94
Selbst wenn die Klägerin nur vermeintliche Nachteile abwenden wollte, ist ein Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Aufwendungen nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1972 - V ZR 74/69 - WM 1972, 556 unter II 2). - BGH, 28.10.1992 - VIII ZR 210/91
Aufwendungsersatz bei nichtigem Auftragsverhältnis
Auszug aus BGH, 21.02.1996 - IV ZR 261/94
Wenn die Beklagte dabei zugleich eigene Belange wahrgenommen hat, um eine Vergütung für die Vermittlung zu verdienen, steht dies einer Geschäftsbesorgung für die Klägerin nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - VIII ZR 210/91 - BGHR BGB § 683 Fremdgeschäft 3).